Verfassung der Flandrischen Demokratischen Republik

- in der Fassung vom 16.03.2018

 

 

 

Präambel

 

Die Völker Flandriens,

befreit aus den Fesseln von Kapitalismus und Unterdrückung,

bemüht ein friedliches und solidarisches Zusammenleben zu gestalten,

geben sich die folgende Verfassung, die zu wahren alle Bürger und Institutionen angehalten sind.

 

 

 

I. Abschnitt – Die Grundrechte

 

Artikel 1 [Menschenrechte und Grundrechte]

(1) Die Flandrische Demokratische Republik (kurz: FDR) bekennt sich zu den Menschenrechten und verpflichtet sich diese auf dem gesamten Staatsgebiet der FDR umzusetzen.

(2) Die FDR verpflichtet sich zur Einhaltung der folgenden Grundrechte.

 

Artikel 2 [Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung und Recht auf körperliche Unversehrtheit]

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit solange er nicht die Rechte eines anderen verletzt oder gegen diese Verfassung handelt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

 

Artikel 3 [Gleichberechtigung]

(1) Alle sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Alle Bürger der FDR sind gleichberechtigt. Der Staat verpflichtet sich zur Durchsetzung der Gleichberechtigung aller Bürger der FDR.

 

Artikel 4 [Religionsfreiheit]

(1) Die FDR gewährt allen Einwohnern die Religionsfreiheit.

(2) Der Staat bekennt sich zur absoluten Säkularisierung.

 

Artikel 5 [Meinungs-und Pressefreiheit]

(1) Die Freiheit der Meinung in Bild, Schrift und Wort wird gewährleistet.

(2) Die Pressefreiheit wird gewährleistet.

(3) Diese Rechte finden ihre Einschränkungen in gesetzlichen Bestimmungen.

 

Artikel 6 [Recht auf Arbeit]

(1) Jeder Bürger der FDR hat das Recht auf Arbeit und eine angemessene Entlohnung.

(2) Der Staat verpflichtet sich Ausbeutung auf dem Staatsgebiet der FDR zu unterbinden.

 

Abschnitt II – Staat und Wirtschaftsform

 

Artikel 7 [Staatswesen]

(1) Die FDR ist ein sozialistischer, demokratischer und zentraler Staat. Ihre Hauptstadt ist Marcksfurth und ihre Nationalhymne ist „Die Mikronationale“

(2) Alle Staatsgewalten handeln stets im Sinne des Volkes und des Sozialismus.

(3) Das Volk drückt seinen Willen in Wahlen und Abstimmungen aus.

 

Artikel 8 [Gliederung]

(1) Die FDR gliedert sich in verschiedene Verwaltungsbezirke und Kreise.

(2) Die Verwaltungsbezirke und Kreise genießen das Recht auf kommunale Selbstbestimmung.

(3) Näheres wird durch ein Kommunalverwaltungsgesetz geregelt.

 

Artikel 9 [Wirtschaftsform]

(1) Die Volkswirtschaft der FDR ist eine sozialistische Wirtschaft.

(2) Alle Produktionsmittel liegen in der Hand des Volkes und sind somit Staatseigentum.

(3) Ausnahmen zu Art. 9, (2) können per Gesetz bestimmt werden und benötigen eine 2/3 Mehrheit in der Volksversammlung.

(4) Die Wirtschaft orientiert sich am Bedarf und den Wünschen des Volkes.

 

Artikel 10 [Bedarfsermittlung]

(1) Zur Ermittlung des Bedarfs ist jedes Jahr eine Bedarfsermittlung durchzuführen.

(2) Die Bedarfsermittlung ist durch den Wirtschaftsrat zu beaufsichtigen.

(3) Die Ergebnisse der Bedarfsermittlung sind öffentlich einsehbar.

 

 

 

Artikel 11 [Staatsverteidigung]

(1) Zur Verteidigung der Außengrenzen, der Integrität des Staates und der sozialistischen Ordnung verpflichtet sich der Staat zur Unterhaltung einer Volksarmee bestehend aus Heer, Marine und Luftwaffe

(2) Näheres regelt ein Staatsverteidigungsgesetz.

 

Abschnitt III – Die Volksversammlung

 

Artikel 12 [gesetzgebendes Organ]

(1) Die Volksversammlung ist das höchste Machtorgan der FDR.

(2) Die Volksversammlung ist das einzige gesetzgebende Organ der FDR.

 

Artikel 13 [Rechte und Pflichten der Volksversammlung]

(1) Alle Abgeordneten der Volksversammlung erfüllen ihre Aufgabe stets im Sinne des Volkes und des Sozialismus.

(2) Die Volksversammlung wählt sich selbst ein Präsidium und gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Alle Abgeordneten der Volksversammlung besitzen das Initiativrecht. Die Volkskammer fasst Beschlüsse mit einer einfachen Mehrheit sofern ein Gesetz oder diese Verfassung nichts anderes bestimmen.

(4) Die Volksversammlung wählt den Staatsrat, den Wirtschaftsrat und den Volksverfassungsgerichtshof.

(5) Die Volksversammlung kann den in Art. 13, (4) gewählten Vertretern mit einer 2/3 Mehrheit das Misstrauen aussprechen.

 

Artikel 14 [Zusammensetzung der Volksversammlung]

(1) Die Volksversammlung besteht aus 600 gewählten Abgeordneten.

(2) Es ist ein Wahlsystem zu etablieren, nachdem alle Bevölkerungsschichten in der Volksversammlung vertreten sind.

(3) Näheres regelt ein Wahlgesetz.

 

Abschnitt IV – Der Staatsrat

 

Artikel 15 [Regierung und Staatsoberhaupt]

(1) Der Staatsrat bildet die Regierung und das kollektive Staatsoberhaupt der FDR.

(2) Der Staatsrat vertritt die FDR nach innen und außen. Er ratifiziert internationale Verträge.

(3) Die Wahlperiode des Staatsrats ist identisch mit der der Volksversammlung, er setzt seine Arbeit maximal bis zur Wahl eines neuen Staatsrats fort.

 

Artikel 16 [Ressortprinzip und Rechenschaftspflicht]

(1) Den Mitglieder des Staatsrats, mit Ausnahme des Vorsitzenden, werden Ressorts zugewiesen. Der Vorsitzende leitet die Regierungsgeschäfte.

(2) Der Staatsrat ist gegenüber der Volksversammlung Rechenschaft schuldig. Für seine Tätigkeit tragen alle Mitglieder die Verantwortung.

 

Abschnitt V – Der Wirtschaftsrat

 

Artikel 17 [Aufgaben des Wirtschaftsrats]

(1) Der Wirtschaftsrat ist für die Leitung der sozialistischen Wirtschaft zuständig.

(2) Die Wahlperiode des Wirtschaftsrats ist identisch mit der der Volksversammlung, er setzt seine Arbeit maximal bis zur Wahl eines neuen Wirtschaftsrats fort.

 

Artikel 18 [Wirtschaftspläne]

(1) Der Wirtschaftsrat stellt die Wirtschaftspläne auf und legt diese der Volksversammlung zum Beschluss vor.

(2) Der Wirtschaftsrat agiert über verschiedene Zweigstellen in den Verwaltungsbezirken.

 

Abschnitt VI – Die Rechtsprechung

 

Artikel 19 [Zuständigkeit]

(1) Die Rechtsprechung der FDR wird durch Kreisgerichte, Bezirksgerichte und den Volksverfassungsgerichtshof wahrgenommen.

(2) Die genauen Zuständigkeiten regelt ein Gerichtszuständigkeitsgesetz.

 

Artikel 20 [Richter]

(1) Die Richter, mit Ausnahme der Volksverfassungsrichter, werden vom Volk gewählt.

(2) Richter kann nur sein wer sich zur Verfassung und der sozialistischen Ordnung bekennt.

 

Abschnitt VII – Schlussbestimmungen

 

Artikel 21 [Gültigkeit]

(1) Dieser Verfassung ist geltendes Recht auf dem Gebiet der FDR.

(2) Dieser Verfassung kann nur durch eine 2/3 Mehrheit in der Volksversammlung geändert werden.